Rechtsprechung
OLG Hamburg, 17.03.1994 - 3 U 230/93 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- ZUM 1995, 202
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unautorisierter …
In Übereinstimmung mit der "Fußballtor"-Entscheidung (…BGH, aaO.) entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein materieller Schaden durch die unbefugte Abbildung einer Person in der Werbung, wenn der Verletzte seine Abbildung in der Werbung auch gegen Entgelt üblicherweise nicht gestattet (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1995, 504, ZUM 1995, 202); das gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen anderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Werbung, z.B. durch unbefugte Namensnennung von Künstlern oder Wissenschaftlern, wenn diese ihre Person für Werbezwecke sonst nicht einsetzen (BGH, GRUR 1959, 430 - Catarina Valente, BGHZ 35, 363 - Ginsengwurzel; vgl. auch für unautorisierte Autogrammpostkarten einer Rock-Gruppe: OLG Hamburg - Schulze, OLGZ 268, 5) oder beim Bereicherungsanspruch wegen der unbefugten Verwendung des Firmennamens eines Rennstallbetreibers in der Werbung eines anderen Unternehmens (BGHZ 81, 75 - Carrera).(bb) Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Recht am eigenen Bild bei denjenigen Personen, die die Verwendung ihres Bildnisses zu Werbezwecken zu gestatten pflegen, ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht darstellt (BGH, AfP 1992, 149 - Werbefoto; OLG Hamburg, ZUM 1995, 202) bzw. einem ausschließlichen Immaterialgüterrecht nahe kommt; daran fehlt es aber bei Personen, die sich grundsätzlich nicht abbilden lassen (OLG Hamburg, AfP 1995, 504).